Satzung

Satzung
des Oldenburger Rudervereins e. V.

Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17. März 1971, geändert durch Beschl. d. Mitgl.vers. v. 25.01.1994, v. 24.01.2001, v. 28.01.2009, v. 27.01.2010, v. 25.01.2012, v. 28.01.2015 und vom 25.01.2016

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Oldenburger Ruderverein e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Gründungstag ist der 18. Mai 1909.

§ 2 – Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege des Rudersports und Förderung von Leibesübungen für alle Kreise der Bevölkerung in gemeinnütziger Form im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Abfindung.

§ 3 – Flagge

Die Farben des Vereins sind blau/rot. Die Flagge des Vereins besteht aus einem roten Kreuz und den weißen Buchstaben O.R.V.O. auf blauem Grund.

§ 4 – Formen der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen werden, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein oder um die deutsche Sportbewegung verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte ausübender Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Hierzu gehören alle ausübenden Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
  3. Jugendliche Mitglieder
    Hierzu gehören alle ausübenden Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Unterstützende Mitglieder
    Unterstützendes Mitglied kann werden, wer den Verein fördern will.
  5. auswärtige Mitglieder
    Auswärtiges Mitglied kann werden, wer den Wohnsitz in einem Umkreis von mehr als 25 km außerhalb von Oldenburg hat. Auswärtige Mitglieder haben das Recht die Boote des Vereins zu nutzen, sofern es keine regelmäßige Nutzung ist.
  6. befristete Mitgliedschaft
    befristete Mitgliedschaft kann vom Vorstand des Vereins gewährt werden, wenn hierzu ein Anlass besteht. Folgende Bedingungen sind zu beachten:

    1. – die Befristung ist auf max. 6 Monate zu beschränken
      – sie ist nur einmalig pro Person zu gewähren
      – sie ist nur Kindern, Schülern, Studenten zu gewähren

§ 5 – Eintritt

  1. Die Aufnahme wird schriftlich bei dem Vorstand beantragt und von diesem bestätigt. Die Eintrittserklärung kann auch über die Internetplattform des Oldenburger RV erfolgen.
  2. Minderjährige haben die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beizubringen.
  3. Stehen wichtige Gründe der Aufnahme entgegen, so entscheidet über den Aufnahmeantrag der Vereinsausschuss.

§ 6 – Austritt

  1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  2. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des Rechnungsjahres verpflichtet.
  3. Bei befristeter Mitgliedschaft gem. 4 Nr. 6 endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Datum der Befristung.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Passives Wahlrecht haben diese Mitglieder für ein Vorstandsamt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
  2. Alle Mitglieder sind zur Benutzung der Anlagen und Boote des Vereins gemäß der Ruder- und Bootshausordnung berechtigt.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft willigt das Mitglied ein, dass sport- und vereinsbezogene Fotos und Daten in allen Medien des Vereins sowie in Pressemitteilungen uneingeschränkt genutzt werden dürfen.
  4. Die ausübenden jugendlichen Mitglieder gehören der Ruderjugend an. Für sie gilt die Jugendordnung.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Ruder- und Bootshausordnung zu befolgen, das Ansehen des Vereins zu wahren, für die Erhaltung des Vereinsvermögens Sorge zu tragen und den Beitrag zu entrichten.

§ 9 – Ausschluss

  1. Auf Antrag kann der Vereinsausschuss mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied ausschließen. Ausschließungsgründe sind insbesondere: Grober Verstoß gegen die Satzung sowie gegen Ruder- und Bootshausordnung, Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach § 9 (1) ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
  3. Bei einem Antrag auf Ausschluss eines jugendlichen Mitgliedes ist der Vorsitzende der Ruderjugend mündlich anzuhören.
  4. Gegen den Ausschluss durch den Vereinsausschuss kann das betreffende Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht § 22 (2) anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet ohne Hinzuziehung von Beisitzern.

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

        • die Mitgliederversammlung,
        • der Vorstand,
        • der Vereinsausschuss
        • die Jugendversammlung
        • der Jugendvorstand.

§ 11 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
  2. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
  3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt haben.

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Fassung von Beschlüssen, die nicht dem Vorstand und Vereinsausschuss vorbehalten sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand und den Vereinsausschuss bindend.
  2. Die Jahreshauptversammlung dient der Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses, des Schiedsgerichts und zweier Rechnungsprüfer. Sie entscheidet über den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr, über Satzungsänderungen, über die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten ortsanwesenden Mitglieder zugegen ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Jahreshauptversammlung beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.

§ 13 – Abstimmung

  1. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Sie kann auf Antrag durch Handaufheben stattfinden, wenn gegen diese Wahlart von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist, die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Bei Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  4. Zu Satzungsänderungen, zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und zu Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen notwendig.

§ 14 – Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen sind jeweils Niederschriften anzufertigen, die der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.

§ 15 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied für das Sachgebiet Sport und einem für das Sachgebiet Verwaltung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.

§ 16 – Vereinsausschuss

  1.  Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Jugendvorstand und weiteren Vereinsmitgliedern. Es sollen folgende Ämter durch Vereinsmitglieder besetzt werden, wobei ein Mitglied mehrere Ämter übernehmen kann:
      1. a) Ruderwarte für Breitensport, Renn-, Wander- und Kinderrudern
        b) Kassenwart
        c) Bootswart
        d) Hauswart
        e) Schriftwart
        f) Vertreter der unterstützenden Mitglieder
        g) Festwart
        h) Pressewart
        i) Protektor der Ruderriege des Gymnasiums Eversten
    1. Dem Vereinsausschuss soll mindestens eine Frau angehören.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder des Vereins und andere Personen zu seiner Unterstützung heranziehen.

§ 17 – Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

  1. In der Jahreshauptversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes auf zwei und die übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses auf ein Jahr gewählt.
  2. Ersatzwahl:
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Vereinsausschusses im Laufe des Rechnungsjahres aus, so kann die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung, die bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen einzuberufen ist, vorgenommen werden.

§ 18 – Geschäftsführung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

  1. Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind vom Vorstand einzuberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend ist.
  3. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss binnen einer Woche Beschlüsse nach § 9 (1) der Satzung aufheben. Er hat dann binnen zwei Wochen die Entscheidung des Schiedsgerichts einzuholen. Für die Besetzung des Schiedsgerichts gilt § 9 (3) Satz 2.
  4. Vorstand und Vereinsausschuss führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und sorgen in freier Entscheidung für das Wohl des Vereins.
  5. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr und legen ihr den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor.
  6. Ihre Mitglieder führen die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Der Vorstand und der Vereinsausschuss können Berater zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
  8. Der Vereinsausschuss erlässt insbesondere die Ruder- und Bootshausordnung sowie Trainingsbestimmungen und Vorschriften über die Ruderkleidung.

§ 19 – Geschäftsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 20 – Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder, die zu den unterstützenden Mitgliedern übertreten, zahlen für den Monat, in dem die Anzeige beim Vorstand einläuft, noch den bisherigen Beitrag.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen das Eintrittsgeld und die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. In der Jahreshauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung von Umlagen beschlossen werden. Sie sind im Höchstbetrag auf einen Jahresbeitrag begrenzt.
  4. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 31.01. eines Jahres automatisch und ohne besondere Rechnungslegung fällig. Die Beitragstabelle wird auf der Homepage und jeweils in der ersten Ausgabe der Vereinszeitschrift für alle Mitglieder veröffentlicht.

§ 21 – Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer geben einen Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung.

§ 22 –  Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sie bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Jede Partei bestimmt einen weiteren Beisitzer.
  2. Alle Mitglieder des Vereins können in vereinsinternen Streitigkeiten das Schiedsgericht anrufen.

§ 23 – Schülerruderriege des Gymnasiums Eversten Oldenburg

Im Oldenburger Ruderverein besteht als Sparte die Schülerruderriege Gymnasium Eversten. Dieser Schülerruderriege dürfen nur Schüler, ehemalige Schüler und Lehrer des Gymnasiums Eversten Oldenburg angehören.
Die Schülerruderriege wird als eigenständige Sparte geführt. Für die Mitglieder der Schülerruderriege gelten die Satzungsbestimmungen des Oldenburger Rudervereins. Es gilt ein ermäßigter Beitragssatz, den die Mitgliederversammlung beschließt. Verantwortlich für die Schülerruderriege ist der Ruderprotektor. Dieser wird von der Schulleitung des Gymnasiums Eversten Oldenburg benannt und muss von der Mitgliederversammlung des Oldenburger Rudervereins bestätigt werden. Er übernimmt mit der Bestätigung Sitz und Stimme im Vereinsausschuss. Ein Wechsel in den Oldenburger Ruderverein von der Schülerruderriege und umgekehrt ist jeweils nur zum 01.01. eines jeden Jahres mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat möglich. Bei einem Wechsel wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
Die Schülerruderriege Gymnasium Eversten Oldenburg ist Mitglied des Schülerruderverbandes Niedersachsen. Am Anfang eines Jeden Jahres, an dem erkennbar ist, dass Ruderer des Oldenburger Rudervereins und der Schülerruderriege gemeinsam Rennen bestreiten sollen, beantragt der Oldenburger Ruderverein beim Deutschen Ruderverband eine Trainingsgemeinschaft Oldenburger Ruderverein/Schülerruderriege.

§ 24 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbesondere dem Rudersport, zuzuwenden. Falls bis zur Auflösung darüber kein Vereinsbeschluss vorliegt, wem nach der Auflösung das Vereinsvermögen zufällt, fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg mit dieser Zweckbindung.

Oldenburg, den 25. Januar 2016

gez. Röbke

gez. Ihnen